Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ÜBER DEN HANDEL MIT VIEH

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese Geschäftsbedingungen kommen zur Anwendung auf den Verkauf von Lebendvieh durch Händler, die beim dem niederländischen 'Productschap voor Vee en Vlees' (Wirtschaftsgruppe für Vieh und Fleisch) untergeordneten Ausschuss für den Viehhandel eingetragen sind. Diese eingetragenen Händler werden nachstehend "Verkäufer" genannt. Abweichende bzw. ergänzende Bedingungen oder Bestimmungen im Auftrag des Käufers, auf die der Käufer zu welchem Zeitpunkt auch immer verweist, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und entbehren Anwendung, indem sie durch diese Geschäftsbedingungen beiseite gesetzt werden.

1.2. Auf diese Geschäftsbedingungen sowie auf alle Verträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt niederländisches Recht zur Anwendung, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (Wiener Übereinkommen) . Jegliche Klage infolge eines Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wird dem zuständigen niederländischen Gericht im Wohn- oder Firmensitz des Verkäufers vorgelegt.

2. LIEFERUNG

2.1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung des Viehs DDU Bestimmungsort (frei unverzollt vereinbarter Bestimmungsort) (Incoterms 2000). Die Gefahr geht jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das Vieh entladen worden ist.

2.2. Der Verkäufer gewährleistet, dass das Vieh von der zuständigen niederländischen Behörde zugelassen wurde, und dass die Sendung von solchen Dokumenten begleitet wird, die gemäß den einschlägigen nationalen und EG Gesetzen sofern am Tag vor der Verladung in den Niederlanden bekannt vor der Lieferung erforderlich sind.

2.3. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels am Ort der Lieferung das Vieh sicher entgegenzunehmen und die dazu benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen und die dazu benötigte Hilfe zu leisten, um das Vieh zu entladen. Wenn der Käufer bei der Entgegennahme keine Mitwirkung leistet, gilt abweichend von der Bestimmung im Paragraphen 2.1 das Vieh zu dem Zeitpunkt als abgeliefert, an dem der Verkäufer die Entgegennahme verlangen oder erwarten sollte. Der Verkäufer hat dem Käufer gegenüber einen Anspruch auf Ersatz der Schäden und Kosten, die die Folge der Zurückweisung oder Verzögerung der Entgegennahme sind.


2.4. Der Verkäufer gewährleistet die Erfüllung von Zoll- und sonstigen Förmlichkeiten, wie z.B. benötigten Genehmigungen, die vor der Lieferung zu erfüllen sind und von einem anderen als dem Käufer bzw. dessen Vertreter erfüllt werden können. Die Kosten vorgenannter Förmlichkeiten gehen zu Lasten des Verkäufers mit Ausnahme der Kosten bei bzw. in Zusammenhang mit der Einfuhr im Bestimmungsland.

2.5. Der Käufer sorgt für die Erfüllung sämtlicher Zoll- und anderer Förmlichkeiten, wie z.B. der benötigten Genehmigungen, die gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes nicht vom Verkäufer erfüllt werden und trägt sämtliche Kosten, die gemäß diesen selben Bestimmungen nicht zu Lasten des Verkäufers gehen

3. ABWEICHENDE LIEFERUNGSKLAUSEL

Im Falle der Vereinbarung einer Lieferung FCA (frei Frachtführer) bzw. irgendeiner anderen in den Incoterms 2000 genannten Klausel, wird diese Klausel als in Übereinstimmung mit den Incoterms 2000 verstanden und finden die Bestimmungen des Paragraphen 2 dieser Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

4. HAFTUNG

4.1. Vorausgesetzt, dass das gelieferte Vieh gemäß Par. 2.2 dieser Bedingungen zugelassen wurde, haftet der Verkäufer weder für irgendwelche sichtbaren oder unsichtbaren Mängel, unter denen auch irgendwelche sichtbaren oder unsichtbaren Krankheiten, unter denen das Vieh zu welchem Zeitpunkt auch immer leiden sollte, verstanden wird, noch für welche Folgen davon auch immer.

4.2. Vom Verkäufer angegebene Liefertermine verstehen sich annäherungsweise und verpflichten den Verkäufer nicht. Deren Überschreitung ist für den Käufer niemals ein Grund, die Entgegennahme oder Zahlung zurückzuweisen bzw. einen Anspruch auf Schadenersatz zu erheben.

4.3. Der Verkäufer haftet nicht für irgendeinen Schaden, den der Käufer im Falle höherer Gewalt bzw. durch Umstände, die der Verkäufer nicht hat vermeiden können, und durch die die Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer vorübergehend oder definitiv verhindert oder über billige Erwartungen hinaus erschwert wird, erleiden sollte. Sodann ist, sofern der Verkäufer dies dem Käufer mitgeteilt hat, der Verkäufer berechtigt, die Lieferung höchstens 60 Tage aufzuschieben, wonach, wenn die Behinderung fortdauert, die Parteien jeweils berechtigt sind, den Vertrag durch Fernschreiben, Telefax oder E Mail zu kündigen.

4.4. Unbeschadet des Vorhergehenden beschränkt sich jegliche Haftung des Verkäufers auf den Rechnungswert der Sendung, in Zusammenhang mit der der Schaden entstanden sein sollte.

4.5. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer im Falle von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern diese die Haftung des Verkäufers infolge dieser Geschäftsbedingungen übersteigen.

5. PREISE UND GEWICHTE, ABWEICHUNGEN

5.1. Alle Preise verstehen sich jeweils pro Kilo Lebendgewicht, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Das in Rechnungen des Verkäufers angegebene Gesamtlebendgewicht ist für den Käufer verbindlich, es sei denn, dass:
a. der Käufer bei der Lieferung dem Fahrer in bezug auf die Gesamtanzahl der lebend gelieferten Tiere ein Untergewicht angibt;
b. der Käufer innerhalb von vier Stunden nach der erfolgten Lieferung dem Verkäufer eine spezifizierte Angabe des festgestellten Untergewichts erteilt, und
c. der Käufer dem Verkäufer gegenüber rechtzeitig jegliche erforderliche Mitwirkung leistet, um auf Wunsch das angegebene Untergewicht zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Die Beweislast des Untergewichts obliegt in den Fällen a bis c dem Käufer.

5.2. Die Rechnungen des Verkäufers stellen den verbindlichen Beweis dar, dass der Käufer die darin angegebenen Beträge schuldet, sofern nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden, nachdem sowohl die Lieferung erfolgt ist, als auch der Käufer die Rechnung erhalten hat, der Verkäufer vom Käufer ein Fernschreiben, eine Telefax-Nachricht, eine E Mail oder eine schriftliche Nachricht erhält, in dem bzw. in der der Käufer mitteilt, welche Abweichungen er in der Rechnung findet.

6. ZAHLUNG

6.1. Der Käufer hat die nach den Rechnungen des Verkäufers geschuldeten Beträge, ohne Abzug oder Aufrechnung, durch Zahlung auf ein vom Verkäufer angegebenes Konto zu begleichen. Die Zahlungsfrist beginnt am Tag der Rechnungsstellung und beläuft sich auf 8 Tage.

6.2. In Ermangelung der Zahlung ist der Käufer durch den einfachen Ablauf der anwendbaren Frist in Verzug, und zwar ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre. Ab dem Tag, an dem die Frist abläuft, werden über die Forderung des Verkäufers Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder pro Teil eines Monats bzw. die gesetzlichen Zinsen, sofern diese höher sind, geschuldet.

6.3. Wenn der Käufer nach dem Urteil des Verkäufers ein Kreditrisiko darstellt, hat der Verkäufer das Recht, die Leistung von Sicherheiten zu fordern und bereits vereinbarte Lieferungen aufzuschieben und dazu erforderlichenfalls anzuordnen, dass Sendungen, die bereits unterwegs sind, an einen anderen Bestimmungsort gehen. Dasselbe Recht steht dem Verkäufer zu, solange nicht all seine bereits offenstehenden Forderungen beglichen worden sind.

6.4. Wenn der Käufer in Insolvenz oder einen Zustand des (vorübergehenden) Zahlungsauf¬schubs gerät bzw. sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu unterwerfen hat oder sonst wie wegen unbezahlter Schulden gerichtlich in Anspruch genommen wird, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers dem Käufer gegenüber unverzüglich am Tag der Insolvenzeröffnung bzw. am Tag, an dem vorerwähnte andere Maßnahmen eingeleitet werden, einforderbar.

6.5. Sämtliche Kosten, die der Verkäufer aufwendet, weil der Käufer die Entgegennahme des gelieferten Viehs zurückweist, oder weil der Käufer dem Verkäufer seine Schulden nicht bezahlt, gehen zu Lasten des Käufers. In diesen Kosten sind auch sämtliche Kosten enthalten, die mit der Änderung des Bestimmungsortes von Sendungen unterwegs sowie mit Informationserteilungs- und Rechtsberatungskosten verbunden sind, letztere auch, wenn sie den Betrag der eigentlichen Prozessgebühren übersteigen, sowie auch sämtliche vom Verkäufer abzuführenden Steuern.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Vieh vor bis dessen Preis sowie alle anderen Beträge, die der Käufer aufgrund des Kaufvertrages oder aus welchem Grund auch immer dem Verkäufer schuldet, völlig bezahlt worden sind. Bis dahin ist der Käufer verpflichtet, das gelieferte Vieh getrennt von anderen Tieren und deutlich als Eigentum des Verkäufers gekennzeichnet in Verwahrung zu halten.

Bei Streitigkeiten über den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen ist die niederländische Fassung verbindlich.

 

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